Mähverordnung
Gemäß der Gemeindeordnung ist die Pflege von sämtlichen unbebauten Grundflächen wie folgt durchzuführen: Zweimal jährlich, und zwar einmal bis 1. Juli sowie ein weiteres Mal bis zum 15. September. Das Mähgut ist zu mulchen oder einer fachgerechten Beseitigung zuzuführen.